AGB - Medax-Motorgeräte

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
MEDAX Apparatebau GmbH, Hauptstrasse 14, 8274 Tägerwilen
1.
Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Offerte, der Bestellung, der Lieferung und der Auftragsbestätigung.
1.2
Für alle vorliegenden und künftigen Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen mit Aussendienstmitarbeitern oder Vertretern von MEDAX Apparatebau GmbH haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich rechtsgültig bestätigt oder wenn der Auftrag stillschweigend zu den getroffenen Bedingungen ausgeführt wird.
1.3
Die vorliegenden Bedingungen können durch entsprechende Anzeige an den Kunden jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
1.4
Der Liefervertrag für Anlagen gilt als abgeschlossen, wenn MEDAX Apparatebau GmbH nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme inkl. Pläne schriftlich bestätigt hat. Sofern darin keine speziellen Bedingungen enthalten sind, gelten als Ergänzung auch die Bedingungen der SIA-Norm 118 "allg. Bedingungen für Bauarbeiten".
2.
Offertstellung und technische Unterlagen
2.1
Alle unsere Offerten, schriftlich, telefonisch oder mündlich, verstehen sich freibleibend, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
2.2
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Schemas und dergleichen, sind nur annähernd massgebend; MEDAX Apparatebau GmbH behält sich die ihr notwendig scheinenden Änderungen vor.
2.3
Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von den Herstellern und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen ausschliesslich für die Wartung und die Bedienung benutzt werden, soweit sie von MEDAX Apparatebau GmbH entsprechend gekennzeichnet worden sind.
2.4
Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben und dürfen unter keinem Titel weder direkt noch indirekt weiter verwendet werden.
3.
Umfang der Lieferung
3.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellung resp. die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
4.
Vorschriften am Bestimmungsort
4.1
Der Besteller hat MEDAX Apparatebau GmbH auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
5.
Preis
5.1
Die Preise verstehen sich für die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Verpackung, Entsorgung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Obige Daten sind verbindlich, sofern für einzelne Aufträge nicht speziell schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
5.2
Versand- und Verpackungskosten: Portofrei ab einem Bestellwert von über 300 CHF. Bei einem tieferen Bestellwert beträgt das Porto 10 CHF pro Bestellung.
5.3
MEDAX Apparatebau GmbH  behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze, die Materialpreise oder Abgaben und Wechselkurse ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der zur Zeit gültigen Gleitpreisformel des VSM (Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller).
5.4
Erfolgt die Montage durch MEDAX Apparatebau GmbH, ist der Kunde verpflichtet, dass vor Montagebeginn alle bauseitigen Arbeiten ausgeführt sind und die Zufahrt gewährleistet ist. Wird durch Umstände, die nicht bei MEDAX Apparatebau GmbH liegen, die Montage verzögert oder unterbrochen, wird der Mehraufwand zusätzlich verrechnet.
5.5
Ausdrücklich im Preis nicht inbegriffen sind: Die für Montage notwendigen Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitäre und elektrische Installationen, etc.. Desgleichen Schalter, Schütze und Betriebsmittel, soweit sie nicht serienmässig zu den Geräten und Anlagen gehören. Notwendige Betriebsmittel, wie z.B. Reinigungsmittel und Betriebsstoffe, etc. werden separat verrechnet.
6.
Zahlungsbedingungen
6.1
Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil von MEDAX Apparatebau GmbH ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art wie folgt zu leisten:
6.2
10 Tage netto ab Fakturadatum. Geht der Rechnungsbetrag erst nach 45 Tagen bei uns ein, so verrechnen wir Ihnen einen Verzugszins von 5 % ab Rechnungsdatum.
6.3
Für grössere Beträge ab Fr. 30'000.- und Sonderanfertigungen gelten folgende Bedingungen: 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Versandbereitschaft, 1/3 10 Tage netto ab Inbetriebnahme. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald in der Schweiz Schweizerfranken zur freien Verfügung von MEDAX Apparatebau GmbH gestellt worden sind.
6.4
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die MEDAX Apparatebau GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von MEDAX Apparatebau GmbH nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
6.5
Müssen dem Besteller ausnahmsweise verlängerte Zahlungsfristen gewährt werden, so hat er für Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung im Werk noch ausstehen, einen Zins von 6 % zu entrichten.
6.6
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % p.a. zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
MEDAX Apparatebau GmbH behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von MEDAX Apparatebau GmbH erforderlich sind, mitzuwirken und erteilt mit Unterzeichnung des Auftrages MEDAX Apparatebau GmbH Vollmacht, falls es nötig erscheint, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
7.2
Der Kunde ist verpflichtet, MEDAX Apparatebau GmbH Zugriffe von Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.
Lieferfrist
8.1
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.
8.2
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a)
Wenn MEDAX Apparatebau GmbH die Angaben, die sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
b)
Wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von MEDAX Apparatebau GmbH liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigwaren und behördlichen Massnahmen.
c)
Wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.3
Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
8.4
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz der Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
8.5
Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin abzurufen. Nach dieser Frist ist MEDAX Apparatebau GmbH berechtigt, die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung und eventuelle Behebung von Stillstandsschäden Rechnung zu stellen.
9.
Prüfung und Abnahme der Lieferung
9.1
Der Besteller hat MEDAX Apparatebau GmbH allfällige Mängel innerhalb von 10 Tagen bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen.
9.2
MEDAX Apparatebau GmbH-Geräte und Anlagen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sind, sofern erforderlich, geprüft (SEV, EMPA, SVGM etc.).
9.3
Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
10.
Ansichts-, Probe-, Ausstellungs- und Konsignationslieferungen
10.1
Für Schäden, die Waren solcher Lieferungen erleiden, haftet der Kunde. MEDAX Apparatebau GmbH behält sich jederzeit Verfügungs- und Eigentumsrecht vor. Ansichts- und Probesendungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 10 Tagen nach Empfang der Ware franko zu retournieren. Das Material wird in jedem Fall verrechnet und nach Rücksendung in Originalverpackung gutgeschrieben (vgl. Artikel 17).
11.
Lieferung/Nutzen und Gefahr
11.1
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgabe der Lieferung ab MEDAX Apparatebau GmbH auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die MEDAX Apparatebau GmbH nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
12.
Transport und Versicherung
12.1
Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind MEDAX Apparatebau GmbH rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
12.2
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von MEDAX Apparatebau GmbH abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
13.
Montage
13.1
Übernimmt MEDAX Apparatebau GmbH auch die Montage, so finden die zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen, Allgemeinen Montagebedingungen des VSM Anwendung.
13.2
Werden Pauschal-Montagen vereinbart, so beinhaltet dieser Preis nur das in der Auftragsbestätigung aufgeführte Material. Zusatzleistungen werden separat nach Aufwand verrechnet. Siehe auch Punkt 5.4.
13.3
Falls MEDAX Apparatebau GmbH Montagearbeiten zu erbringen hat, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen, usw. sowie eine ausreichende Beleuchtung ausführen zu lassen. Er ist auch verantwortlich dafür, dass MEDAX Apparatebau GmbH während der vorgesehenen Montagezeit freien und unbehinderten Zugang zum Montageort hat.
14.
Rechnung
Der Empfänger hat die Rechnung nach Erhalt sofort zu prüfen. Beanstandungen sind innert 5 Tagen nach Rechnungsdatum zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als akzeptiert.
15.
Garantiebestimmungen
15.1
Garantieansprüche hat der Kunde ausdrücklich als solche geltend zu machen. MEDAX Apparatebau GmbH verpflichtet sich, das Gerät, bzw. alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach seiner Wahl in seinen Werkstätten zu reparieren oder zu ersetzen. Ein Austausch gegen ein neues Gerät oder die Rücknahme mit Rückerstattung des Kaufbetrages ist nicht möglich. Transportierbare Geräte sind uns franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von MEDAX Apparatebau GmbH und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Jede Haftung für Schadenersatzforderungen, insbesondere als Folge direkter oder indirekter Schäden, sowie für Unkosten und Montagekosten wird wegbedungen. Verpackungen, Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Kunden. Fahr- oder Transportkosten werden ab dem vierten Monat nach Inbetriebnahme dem Kunden verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
15.2
Die Garantiezeit für CPE-Geräte beträgt 24 Monate. Für alle anderen Geräte 12 Monate, und weitere 12 Monate auf Produktions- und Materialfehler, bei Tag- und Nachtbetrieb 12 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern MEDAX Apparatebau GmbH auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die MEDAX Apparatebau GmbH nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit für alle Geräte in jedem Falle spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch MEDAX Apparatebau GmbH.
15.3
Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt 6 Monate nach Einbau/Ersetzen durch MEDAX Apparatebau GmbH oder einen offiziellen Vertragspartner.
15.4
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Handhabung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von MEDAX Apparatebau GmbH ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die MEDAX Apparatebau GmbH nicht zu vertreten hat.
15.5
Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MEDAX Apparatebau GmbH, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und MEDAX Apparatebau GmbH den Mangel beheben kann.
15.6
Für Fremdlieferungen übernimmt MEDAX Apparatebau GmbH die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
15.7
Garantie: Wir verweisen auf unser spezielles Blatt - Die Hersteller GarantierklärungEN von KÄRCHER AG, HONDA AG, STIHL VERTRIEBS AG, METABO AG, BIRCHMEIER AG.
16.
Haftung
16.1
MEDAX Apparatebau GmbH hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen.
17.
Rücknahmen
17.1
Wegen Nichtgebrauchs werden keine Geräte zurückgenommen. Neue und einwandfreie Zubehör- und Ersatzteile werden ausnahmsweise im Folgemonat ab Lieferung zurückgenommen. Voraussetzungen für eine Gutschrift sind vollständige Angaben des Bestellers über die Lieferdaten (Rechnung Nr., Positionen, etc.). Für retournierte Waren in Originalverpackung erfolgt eine Gutschrift für maximal 80 % des Verrechnungspreises (bei falschen Lieferungen 100 %). Die Gutschrift muss mindestens Fr. 50.- betragen. Bei Rücknahme von Altgeräten, Anlagen und Reinigungsmittelgebinden wird ein angemessener Entsorgungsbeitrag erhoben.
18.
Gültigkeit
18.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von MEDAX Apparatebau GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
19.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
19.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und für MEDAX Apparatebau GmbH ist der Sitz der MEDAX Apparatebau GmbH.
19.2
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

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071 667 01 03

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14.00 Uhr - 18.00 Uhr

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